§1 Der Verein Freunde des Keltenmuseums hat seinen Sitz in der Stadt Hallein.

§ 2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Keltenmuseums Hallein und des Österreichischen Forschungszentrums Dürrnberg. Darüber hinaus soll die Bedeutung des keltischen Erbes für die Stadt Hallein  im Bewusstsein seiner Bürger besser verankert werden. Der Museumsverein ist ausschließlich gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3 Diesem Zweck sucht der Verein zu entsprechen, indem er sich für das Keltenmuseum einsetzt und insbesondere für den Museumsbesuch wirbt sowie Vorträge, Führungen und sonstige Veranstaltungen organisiert, um dadurch das Interesse für das Museum zu wecken und wach zu halten.

§ 4 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a. Mitglieds- und Förderbeiträge,
b. freiwillige Spenden und Subventionen,
c. Erträge aus Veranstaltungen sowie sonstige Einnahmen.

§ 5 Mitglieder des Vereines sind:
a. Ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung und deren Kenntnisnahme durch die Vereinsleitung erworben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
b. Förderer und Stifter, die sich zu dieser Mitgliedschaft mit Förderbeiträgen bereit erklären.
c. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, das sind wegen hervorragender Verdienste um den Verein und seine Ziele hiezu ernannte Mitglieder. Sie sind zu einer Beitragsleistung nicht verpflichtet.
Stifter und Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt. Alle Mitglieder haben die in den Satzungen bestimmten Rechte und Pflichten, sie haben insbesondere in der Mitgliederversammlung beschließende Stimme und sind zu Vereinsämtern wählbar.
 d.   Das Verhältnis des Vereines zum Keltenmuseum ist rein ideeller Natur.

 

§ 6  Die Aufnahme eines Mitliedes kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden. Ein Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Mitteilung an die Vereinsleitung; der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten. Der Ausschuss kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereines oder den Vereinszweck schädigen, aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen beim Schiedsgericht (§ 17) berufen. Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht bezahlt werden.

§ 7 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Die Organe des Vereines sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Vereinsleitung,
c. der Beirat,
d. die Rechnungsprüfung,
e. das Schiedsgericht.

§ 9 Die Mitgliederversammlung findet zwei mal jährlich im Anschluss an die Vorstandssitzung statt. Zu diesen müssen alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes,
b. Genehmigung der Geldgebarung,
c. Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren,
d. Bestellung der zwei Rechnungsprüfer (§ 15),
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f. Ernennung von Stiftern und Ehrenmitgliedern,
g. Beschluss über Satzungsänderungen,
h. Beschlussfassung über allfällige Anträge von Mitgliedern;
solche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand übermittelt werden.

Der Vorstand bestimmt den Beirat (max. 15 Personen). Der Beirat berät den Vorstand in fachlichen Angelegenheiten und bei Aktivitäten des Vereines bzw. seiner Programmumsetzung. Der Direktor des KMH ist im Beirat vertreten.
     
Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Für diese Einberufung gelten sinngemäß die Bestimmungen für die jährliche Mitgliederversammlung (§ 10).

§ 10 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident des Vereines, im Falle seiner Verhinderung treten die Mitglieder der Vereinsleitung in der im § 11 angeführten Reihenfolge an seine Stelle. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ausnahme § 16). Wahlen mittels Stimmzettel erfolgen nur dann, wenn die Mehrheit dies wünscht. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet bei allen Abstimmungen der Vorsitzende.

§11 Die Vereinsleitung besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern des Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Stellvertreter des Geschäftsführers, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Beirat.
 
 Der Vereinsleitung obliegen:
a. die Aufnahme von Mitliedern und die Führung der Mitgliederlisten,
b. die Einhebung der Beiträge und die Vermögensverwaltung einschließlich der Genehmigung der Ausgaben des normalen Geschäftsablaufes,
c. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d. die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Exkursionen und dergleichen.

Die Funktionsdauer der bestellten Mitglieder der Vereinsleitung wird auf drei Jahre festgelegt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung kann durch die nächste Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied, in die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes berufen werden. Ein Rücktritt von einer Funktion ist schriftlich zu erklären.

§ 12 Der Präsident beziehungsweise sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen und unterfertigt gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder Kassier alle rechtsverbindlichen Schriftstücke, er beruft die Sitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und führt in diesen den Vorsitz. In dringenden Fällen kann er über Beträge bis zu eintausend Euro (€ 1000) verfügen, doch bedarf diese Verfügung der nachträglichen Genehmigung durch die Vereinsleitung.

§ 13 Der Geschäftsführer beziehungsweise sein Stellvertreter besorgt den Schriftverkehr des Vereines und zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter. Insbesondere obliegt ihm die Planung von Vereinsaktivitäten, die Zusammenstellung des Jahresberichtes und die Obsorge für die ordentliche Aufbewahrung aller Vereinsschriften. Der Geschäftsführer  bzw. sein Stellvertreter wird unterstützt vom Schriftführer, dem auch die Abfassung der Sitzungs- und Versammlungsberichte (Protokolle) sowie der Schriftverkehr des Vereines obliegt.

§ 14 Der Kassier besorgt die Geldgeschäfte des Vereines und die Mitgliederverwaltung. Er leistet Auszahlungen nur nach erfolgter Anweisung und Gegenzeichnung durch den Präsidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter und stellt für den Jahresbericht den Vermögensausweis zusammen. Seine Geldgebarung wird durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer alljährlich überprüft. Fallweise Überprüfungen des Vermögensstandes sind dem Ausschuss vorbehalten.

§ 15 Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer bestellt, deren Funktionsdauer mit jener des Vorstandes zusammenfällt. Ihnen obliegt die jährliche Prüfung der Geldgebarung und die Berichterstattung hierüber an die Mitgliederversammlung. Die Rechungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 16 Zur Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen notwendig. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens zu beschließen. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff. BAO zu verwenden.

§ 17 Über Streitigkeiten unter Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Vereinsmitgliedern besteht und von der Vereinsleitung über schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder einzusetzen ist. Die Gründe für den Antrag sind anzugeben. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

 

11.05.2012 - 07.10.2012
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